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LSG Bayern Urteil v. - L 4 KR 496/18

Gesetze: SGB V § 135 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der hier durchgeführten Therapie des Schlafapnoe-Syndroms handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. Der Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe mit einer Unterkieferprotrusionsschiene liegt ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde.

2. Bislang liegt hierzu die erforderliche Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nicht vor.

3. Eine positive Empfehlung liegt insb. nicht in den Ausführungen des Unterausschusses "Ärztliche Behandlung" des GBA in dem Bericht "Diagnostik und Therapie der schlafbezogenen Atmungsstörungen" über die Beratungen von 1998-2004 zur Bewertung der Polygraphie und Polysomographie vor.

4. Auch ein Systemversagen ist nicht gegeben.

5. Das Schlafapnoe-Syndrom stellt weder eine Erkrankung im Sinne des § 2 Abs. 1 a SGB V noch einen sog. Seltenheitsfall dar.

Fundstelle(n):
WAAAH-42995

Preis:
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LSG Bayern, Urteil v. 21.11.2019 - L 4 KR 496/18

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