Der im Jahr 1958 geborene Kläger steht beim Beklagten im Leistungsbezug. Der Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 24.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2017 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Freiburg mit Urteil vom 13.04.2017 (S 19 AS 363/17) ab. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 31.05.2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 409,00 EUR für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018 bewilligt hatte, wies das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die gegen das Urteil des SG Freiburg erhobene und auf die Gewährung höherer Leistungen ab 01.05.2017 gerichtete Berufung mit Beschluss vom 21.08.2017 (L 3 AS 1822/17) zurück. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19.04.2018 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24.11.2018 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 416,00 EUR für die Zeit vom 01.05.2018 bis zum 31.12.2018 und monatlich 424,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 30.04.2019, sicherte mit Bescheid vom 04.10.2018 die Übernahme der Aufwendungen für den Umzug in eine neue Unterkunft in Höhe von 325,00 EUR zu und bewilligte mit Bescheid vom 12.04.2019 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 424,00 EUR für die Zeit vom 01.05.2019 bis zum 30.04.2020.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.01.2020 - L 3 AS 2726/19
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