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NWB EV 3/2020 S. 103

Erbrecht – Anordnung einer Nacherbfolge (OLG)

Im Falle der Anordnung einer Nacherbfolge unter der Bedingung, dass der Vorerbe nicht letztwillig anderweitig über den ererbten Nachlass verfügt, darf die Eintragung des Nacherbenvermerks vor dem Tod des Vorerben grundsätzlich nicht unterbleiben. Denn erst mit dem Tod des Vorerben kann die Frage beantwortet werden, ob Nacherbfolge eingetreten ist (Anschluss OLG Hamm, Beschlüsse v.  - 15 W 102/13, NWB MAAAE-71865 und v.  - 15 W 342/19, NWB NAAAH-41935).

Quelle: , NWB NAAAH-41935

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