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Vertrauensschutz durch eine Betriebsprüfung der DRV?
Mehr Rechtssicherheit bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen
In der Praxis stellt sich fast für jedes Unternehmen die Frage, ob es aufgrund von bereits in der Vergangenheit durchgeführten Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Vertrauensschutz erlangt, wenn bestimmte Sachverhalte in der Vergangenheit nicht beanstandet worden sind.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Ausgangssachverhalt
In verschiedenen Familien-GmbH wurden über Jahre Geschäftsführer sozialversicherungsfrei abgerechnet. Als Begründung wurde dafür die sog. „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des BSG angeführt. Darüber hinaus hatte die DRV den Sachverhalt in den Vorprüfungen mehrfach unbeanstandet gelassen. Die seit dem vom BSG entwickelte Rechtsprechung zur „Schönwetterselbständigkeit“ wurde vom Unternehmen nicht beachtet.
Dies hatte die DRV in ihrer Betriebsprüfung nun beanstandet und für vier Kalenderjahre rückwirkend eine Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht festgestellt und entsprechend Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
II. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Damit hatte sich das BSG in seinem Urteil vom auseinanderzusetzen und wie folgt entschieden: Betriebsprüfungen, die ohne...