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BFH 05.11.2019 II R 15/17, BBK 6/2020 S. 260

Buchführung | Umfang der Nachschau für die Spielvergnügungsteuer

Die Hamburger Finanzämter dürfen für Zwecke der Spielvergnügungsteuer Nachschauen in Spielhallen durchführen. Hierbei dürfen sie die Vorlage von Urkunden – insbesondere Buchführungsunterlagen – verlangen, zur Erteilung von Auskünften auffordern, die Räume betreten und die Geldspielautomaten mit eigenen Lesegeräten auslesen.

Der BFH [i]Auslesung mit eigenen Lesegeräten des Finanzamts zulässighält dies mit dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 HmbSpVStG für vereinbar: Diese Vorschrift nennt zwar ausdrücklich nur das Recht, Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Im Übrigen heißt es lediglich, dass der Spielhallenbetreiber (und die von ihm betrauten Personen) auf Verlangen der Bediensteten die „notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vornehmen muss, damit die Feststellungen ermöglicht werden.“ Damit ist nach dem BFH die Auslesemöglichkeit mit eig...

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