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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 94/16 K EFG 2020 S. 301 Nr. 4

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1 Satz 1; AO § 52 Abs. 1 Satz 2; AO § 53 Nr. 1 Nr. 1; AO § 55 Abs. 1; AO § 56; AO § 59; AO § 60 Abs. 1 Satz 1; AO § 63 Abs. 1

Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte: Bevorzugte Belegung durch Firmenangehörige der Vertragspartner – Förderung der Allgemeinheit – Verfolgung mildtätiger Zwecke bei marktüblichem Entgelt

Leitsatz

Eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Plätze nach den mit ihrer Anteilseignerin und weiteren Unternehmen abgeschlossenen Betreiberverträgen bevorzugt mit Firmenangehörigen der Vertragspartner belegt werden sollen und die ihre Leistungen gegen marktübliches Entgelt erbringt, ist nicht aufgrund der Förderung der Allgemeinheit oder der Verfolgung mildtätiger Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2393 Nr. 43
DStR 2020 S. 12 Nr. 10
DStR 2020 S. 9 Nr. 25
DStRE 2020 S. 733 Nr. 12
DStZ 2020 S. 148 Nr. 5
EFG 2020 S. 301 Nr. 4
IAAAH-42819

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 28.10.2019 - 6 K 94/16 K

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