Gemeinnützigkeit einer Kindertagesstätte: Bevorzugte
Belegung durch Firmenangehörige der Vertragspartner – Förderung
der Allgemeinheit – Verfolgung mildtätiger Zwecke bei
marktüblichem Entgelt
Leitsatz
Eine Kinderbetreuungseinrichtung, deren Plätze nach den mit ihrer Anteilseignerin und weiteren Unternehmen abgeschlossenen
Betreiberverträgen bevorzugt mit Firmenangehörigen der Vertragspartner belegt werden sollen und die ihre Leistungen gegen
marktübliches Entgelt erbringt, ist nicht aufgrund der Förderung der Allgemeinheit oder der Verfolgung mildtätiger Zwecke
als gemeinnützig anzuerkennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2393 Nr. 43 DStR 2020 S. 12 Nr. 10 DStR 2020 S. 9 Nr. 25 DStRE 2020 S. 733 Nr. 12 DStZ 2020 S. 148 Nr. 5 EFG 2020 S. 301 Nr. 4 IAAAH-42819
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 28.10.2019 - 6 K 94/16 K
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