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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 4 K 473/19 Z,EU

Gesetze: MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. d; MwStSystRL Art. 30 Abs. 1; MwStSystRL Art. 60; MwStSystRL Art. 61 Unterabs. 1; MwStSystRL Art. 70; MwStSystRL Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2; MwStSystRL Art. 156; UStG § 1 Nr. 4; UStG § 21 Abs. 2; UZK Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a; UZK Art. 87 Abs. 4

Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer: Entsprechende Anwendung des Artikels 87 Abs. 4 UZK – Einfuhr eines Pkw in das Zollgebiet der Union über Bulgarien – Fiktion der Entstehung einer Zollschuld weniger als 10 000 € im Mitgliedstaat der Feststellung

Leitsatz

1. Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Ist Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL dahin auszulegen, dass die Vorschrift des Art. 87 Abs. 4 der UZK (Fiktion der Entstehung einer Zollschuld weniger als 10 000 € im Mitgliedstaat der Feststellung) auf die Entstehung der Mehrwertsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) entsprechend anzuwenden ist?

2. Gilt aufgrund der in § 21 Abs. 2 UStG vorgesehenen entsprechenden Anwendung der Zollvorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer auch die Mehrwertsteuer für die Einfuhr eines Pkw in das Zollgebiet der Union gem. Art. 87 Abs. 4 UZK als in Deutschland entstanden, obwohl die Einfuhr in das Zollgebiet der Union in Bulgarien erfolgte.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 8 Nr. 18
DStR 2020 S. 982 Nr. 19
UR 2020 S. 310 Nr. 8
EAAAH-42816

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 11.12.2019 - 4 K 473/19 Z,EU

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