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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 3040/18 Kg

Gesetze: EStG i.d.F. des StUmgBG v. § 52 Abs. 49a Satz 8; EStG i.d.F. des StUmgBG v. § 66 Abs. 3; EStG i.d.F. des StUmgBG v. § 70 Abs. 1; EStG i.d.F. des Gesetzes v. § 52 Abs. 50; EStG i.d.F. des Gesetzes v. § 70 Abs.1 Satz 2; AO § 169

Begrenzung der Nachzahlung des festgesetzten Kindergeldes gemäß § 66 Abs. 3 EStG

Leitsatz

  1. Die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG, nach der das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats des Antragseingangs gezahlt wird, ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.

  2. § 66 Abs. 3 EStG bildet keine Grundlage dafür, einem Kindergeldberechtigten die Zahlung bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche zu verweigern (entgegen Abschnitt V 22.2 DA-KG).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 15/2020 S. 1028
GAAAH-42811

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 05.12.2019 - 14 K 3040/18 Kg

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