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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 3285/17 F

Gesetze: AO § 80; AO § 122 Abs. 1 Satz 1; AO § 122 Abs. 1 Satz 3; AO § 125 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1 Satz 2; AO § 183 Abs. 1 Satz 1; AO § 183 Abs. 2 Satz 1; AO § 183 Abs. 3 Satz 1; VwZG § 7 Abs. 1 Satz 3; VwZG § 8

Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden an ausgeschiedenen Verfahrensbevollmächtigten

Leitsatz

  1. Es erscheint fraglich, ob die Regelung der AEAO zu § 122 AO Tz. 3.3.1, nach der eine Zustellung an einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten mit Wirkung für alle Beteiligten auch möglich ist, wenn der Verfahrensbevollmächtigte selbst Beteiligter ist und zugleich andere Beteiligte vertritt, auch auf den Fall einer einfachen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO übertragbar ist, bei dem ein ehemaliger Feststellungsbeteiligter zugleich als Verfahrensbevollmächtigter der verbliebenen Feststellungsbeteiligten auftritt.

  2. Ein darin ggf. liegender Bekanntgabemangel gegenüber dem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Verfahrensbevollmächtigten würde aber jedenfalls dadurch geheilt, dass er selbst den Bescheid tatsächlich erhalten hat.

  3. Eine fehlerhafte Schätzung kann nur dann die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sie auf subjektiven oder objektiven Willkürmaßnahmen des FA beruht (vgl. BFH-Rspr.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAH-42810

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 20.11.2018 - 13 K 3285/17 F

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