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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 2260/18 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 70 Abs. 2 Satz 1; SGB IX § 2 Abs. 1 Satz 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 82; FGO § 96 Abs. 2; ZPO § 403; ZPO § 404; ZPO § 412

Kindergeldanspruch aufgrund einer Behinderung: Unsubstantiierter Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens – Bedingte Befreiung von der Schweigepflicht – Untersagung der Speicherung medizinischer Daten

Leitsatz

  1. Ein substantiierter Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert eine hinreichende Konkretisierung sowohl des Beweisthemas als auch der zu beweisenden Tatsachen, was zumindest eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte voraussetzt.

  2. Daran fehlt es, wenn zum Nachweis des Kindergeldanspruchs die Einholung neurologischer und psychoanalytischer Gutachten lediglich aufgrund der pauschalen Behauptung des Vorliegens einer Behinderung beantragt wird, ohne dass Tatsachen dargelegt werden, die das Vorliegen einer Behinderung im Streitzeitraum möglich erscheinen lassen.

  3. Eine wirksame Befreiung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht liegt nicht vor, wenn sie unter der Bedingung erfolgt, dass die Erklärungen dieser Personen nicht in elektronischen Datenbanken der Familienkasse gespeichert werden dürfen.

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 84 Nr. 3
VAAAH-42806

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 07.01.2020 - 10 K 2260/18 Kg

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