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NWB Nr. 25 vom Seite 2119 Fach 27 Seite 5341

Die Arbeitslosenhilfe

von Joachim Kopp, Bonn

Das System der Arbeitslosenhilfe ergänzt das System des Arbeitslosengeldes zum Schutz der Arbeitnehmer (AN) vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenhilfe tritt grundsätzlich dann ein, wenn der Arbeitslose die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld für die gesetzlich zustehende Dauer bezogen, also den Anspruch erschöpft hat. Ein Anspruch setzt jedoch voraus, dass der Arbeitslose bedürftig i. S. des Gesetzes ist. Damit wird die aus Steuermitteln finanzierte Arbeitslosenhilfe grundsätzlich an dieselbe Anspruchsvoraussetzung geknüpft wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Anders als die Sozialhilfe bemisst sich die Arbeitslosenhilfe jedoch nicht nach dem finanziellen Bedarf des Arbeitslosen, sondern nach dem wegen Arbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelt. Sie bildet somit eine dem Fürsorgedanken verpflichtete eigenständige Sozialleistung, die wegen ihres Entgeltersatzcharakters in ihren Voraussetzungen und ihrer Leistungshöhe weitgehend dem Arbeitslosengeld folgt. Insoweit wird nachfolgend zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erläuterungen im Beitrag zum Arbeitslos...

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