GATS Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen
Zweite Anlage zu Finanzdienstleistungen

(1) Ungeachtet des Artikels II des Übereinkommens und der Absätze 1 und 2 der Anlage zu Ausnahmen von Artikel II kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, in jener Anlage Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen aufführen, die mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens nicht vereinbart sind.

(2) Ungeachtet des Artikels XXI des Übereinkommens kann ein Mitglied während eines Zeitraums von 60 Tagen, der vier Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens beginnt, sämtliche oder einen Teil der in seiner Liste aufgeführten spezifischen Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen verbessern, ändern oder zurücknehmen.

(3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen legt die zur Anwendung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Verfahren fest.

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UAAAH-42773