Anlage zu Finanzdienstleistungen
(1) Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Diese Anlage gilt für Maßnahmen, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen beeinträchtigen. Bezugnahmen auf die Erbringung einer Finanzdienstleistung in dieser Anlage betreffen die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des Artikels I Absatz 2 des Übereinkommens.
Für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens hat der Begriff „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ folgende Bedeutung:
i)Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik;
ii)Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung und
iii)sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung oder unter Einsatz der finanziellen Mittel der Regierung ausgeübt werden.
Gestattet ein Mitglied, daß seine Erbringer von Finanzdienstleistungen eine der unter Buchstabe b Ziffer i oder ii erwähnten Tätigkeiten im Wettbewerb mit öffentlichen Stellen oder Erbringern von Finanzdienstleistungen ausüben, so umfasst der Begriff „Dienstleistungen“ für die Zwecke des Artikels I Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens solche Tätigkeiten.
Artikel I Absatz 3 Buchstabe c des Übereinkommens gilt nicht für Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Anlage fallen.
(2) Innerstaatliche Vorschriften
Ungeachtet etwaiger sonstiger Bestimmungen des Übereinkommens wird ein Mitglied nicht daran gehindert, aus Gründen seiner Aufsichtspflichten Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Verpflichtungen hat, oder zur Sicherung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems zu treffen. In Fällen, in denen solche Maßnahmen mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht im Einklang stehen, dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen oder Pflichten des Mitglieds aufgrund des Übereinkommens benutzt werden.
Das Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es ein Mitglied zur Offenlegung von Angaben über die Geschäftstätigkeit und von Konten einzelner Kunden oder sonstiger vertraulicher oder schutzbedürftiger Informationen, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(3) Anerkennung
Ein Mitglied kann bei der Festlegung, wie seine Maßnahmen in bezug auf Finanzdienstleistungen angewendet werden sollen, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Mitglieds anerkennen. Eine solche Anerkennung, die durch Harmonisierung oder auf sonstige Weise erreicht werden kann, kann auf eine Vereinbarung oder Absprache mit dem betreffenden Land beruhen oder autonom gewährt werden.
Ein Mitglied, das Vertragspartei einer solchen unter Buchstabe a erwähnten bestehenden oder künftigen Vereinbarung oder Absprache ist, gewährt anderen interessierten Mitgliedern ausreichende Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Vereinbarung oder Absprache oder den Abschluß einer ähnlichen mit ihnen zu verhandeln, und zwar unter Bedingungen, unter denen eine gleichwertige Regelung, Überwachung, Durchführung einer solchen Regelung sowie gegebenenfalls Verfahren zum Austausch von Informationen zwischen den Vertragsaprteien der Vereinbarung oder Absprache gegeben sind. Gewährt ein Mitglied eine Anerkennung autonom, so gewährt es jedem anderen Mitglied ausreichende Gelegenheit, nachzuweisen, daß diese Bedingungen erfüllt sind.
Erwägt ein Mitglied, aufsichtsrechtliche Maßnahmen eines anderen Landes anzuerkennen, so findet Artikel VII Absatz 4 Buchstabe b keine Anwendung.
(4) Streitbeilegung
Panels zur Beilegung von Streitigkeiten über aufsichtsrechtliche oder sonstige Finanzangelegenheiten müssen die erforderliche Sachkenntnis bezüglich der umstrittenen speziellen Finanzdienstleistung besitzen.
(5) Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage
ist eine Finanzdienstleistung jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer eines Mitglieds angeboten wird. Finanzdienstleistungen schließen alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen sowie alle Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) ein. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen
i)Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):
Lebensversicherung;
Sachversicherung;
ii)Rückversicherung und Retrozession;
iii)Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen;
iv)Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung;
Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)
v)Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden;
vi)Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften;
vii)Finanzleasing;
viii)sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel;
ix)Bürgschaften und Verpflichtungen;
x)Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit folgendem:
Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate);
Devisen;
derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen;
Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen;
begebbare Wertpapiere;
sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold;
xi)Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen;
xii)Geldmaklergeschäfte;
xiii)Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung;
xix)Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten;
xv)Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen;
xvi)Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in bezug auf sämtliche unter den Ziffern v bis xv aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien;
ist ein Erbringer von Finanzdienstleistungen jede natürliche oder juristische Person eines Mitglieds, die Finanzdienstleistungen erbringt oder zu erbringen wünscht; jedoch umfasst der Begriff „Erbringer von Finanzdienstleistungen“ keine öffentlichen Stellen;
bedeutet „öffentliche Stelle“
i)eine Regierung, Zentralbank oder Währungsbehörde eines Mitglieds oder eine im Eigentum eines Mitglieds stehende oder von ihm beherrschte Einrichtung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, jedoch keine Einrichtung, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder
ii)eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773