Anlage zu Ausnahmen von Artikel II
Geltungsbereich
(1) Diese Anlage führt im einzelnen die Bedingungen auf, unter denen einem Mitglied bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel II Absatz 1 eine Ausnahme von seinen Pflichten gewährt wird.
(2) Alle weiteren nach dem Datum des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens beantragten Ausnahmen werden gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens behandelt.
Überprüfung
(3) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft alle Ausnahmen, die für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren gewährt werden. Die erste Überprüfung findet spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens statt.
(4) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen
untersucht im Rahmen einer Überprüfung, ob die Bedingungen, welche die Notwendigkeit der Ausnahme begründeten, weiter bestehen, und
bestimmt während der Überprüfung den Zeitpunkt für eine etwaige weitere Überprüfung.
Beendigung
(5) Die einem Mitglied in bezug auf eine bestimmte Maßnahme gewährte Ausnahme von seinen Pflichten nach Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens endet an dem in der Ausnahme vorgesehenen Zeitpunkt.
(6) Grundsätzlich sollen derartige Ausnahmen einen Zeitraum von 10 Jahren nicht überschreiten. Auf jeden Fall sind die Ausnahmen Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen späterer Handelsliberalisierungsrunden.
(7) Ein Mitglied notifiziert dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen bei Ablauf des Zeitraums, für den die Ausnahme gewährt worden ist, daß die seinen Verpflichtungen nicht entsprechende Maßnahme mit Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens in Einklang gebracht worden ist.
Listen der Ausnahmen von Artikel II
[Die vereinbarten Listen der Ausnahmen nach Artikel II Absatz 2 werden der Vertragsausfertigung des WTO-Übereinkommens an dieser Stelle beigefügt.]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773