GATS Artikel XXVII

Teil VI: Schlussbestimmungen

Artikel XXVII Entzug von Handelsvorteilen

Ein Mitglied kann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Handelsvorteile entziehen

  1. in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung, wenn es nachweist, daß die betreffende Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds erbracht wird, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet;

  2. im Fall der Erbringung einer Seeverkehrsdienstleistung, wenn es nachweist, daß die Dienstleistung erbracht wird von

    i)

    einem Schiff, das nach den Gesetzen eines Nichtmitglieds oder eines Mitglieds, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet, registriert ist, und

    ii)

    einer Person, die das Schiff ganz oder teilweise betreibt und/oder nutzt, die aber zu einem Nichtmitglied oder einem Mitglied gehört, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommens nicht anwendet;

  3. gegenüber einem Dienstleistungserbringer in der Rechtsform einer juristischen Person, wenn es nachweist, daß dieser kein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds ist oder daß er ein Dienstleistungserbringer eines Mitglieds ist, auf welches das die Handelsvorteile entziehende Mitglied das WTO-Übereinkommen nicht anwendet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773