Teil V: Institutionelle Bestimmungen
Artikel XXIV Rat für den Handel mit Dienstleistungen
(1) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern und die Erreichung seiner Ziele zu fördern. Der Rat kann diejenigen nachgeordneten Gremien einsetzen, die er zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben für geeignet erachtet.
(2) Die Teilnahme am Rat und, sofern der Rat nichts anderes beschließt, seinen nachgeordneten Gremien steht den Vertretern aller Mitglieder offen.
(3) Der Vorsitzende des Rates wird von den Mitgliedern gewählt.
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UAAAH-42773