Teil V: Institutionelle Bestimmungen
Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchsetzung
(1) Sollte ein Mitglied der Auffassung sein, daß ein anderes Mitglied seine Pflichten oder seine spezifischen Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, so kann es sich mit dem Ziel, eine für beide Seiten befriedigende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen.
(2) Ist das Streitbeilegungsgremium der Auffassung, daß die Umstände ernst genug sind, um einen solchen Schritt zu rechtfertigen, so kann es ein oder mehrere Mitglieder ermächtigen, die Anwendung dieser Pflichten und spezifischen Verpflichtungen gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern nach Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung auszusetzen.
(3) Ist ein Mitglied der Auffassung, daß ihm ein Handelsvorteil, den es vernünftigerweise aufgrund einer spezifischen Verpflichtung eines anderen Mitglieds nach Teil III hätte erwarten können, als Ergebnis der Anwendung einer Maßnahme, die zu diesem Übereinkommen nicht in Widerspruch steht, zunichte gemacht oder geschmälert wird, so kann es sich auf die Vereinbarung über Streitbeilegung berufen. Stellt das Streitbeilegungsgremium fest, daß die Maßnahme einen solchen Handelsvorteil zunichte gemacht oder geschmälert hat, so hat das betroffene Mitglied Anspruch auf einen für beide Seiten befriedigenden Ausgleich auf der Grundlage des Artikels XXI Absatz 2, der die Änderung oder Rücknahme der Maßnahmen einschließen kann. Falls die betreffenden Mitglieder kein Einvernehmen erzielen können, findet Artikel 22 der Vereinbarung über Streitbeilegung Anwendung.
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UAAAH-42773