GATS Artikel XXII

Teil V: Institutionelle Bestimmungen

Artikel XXII Konsultationen

(1) Jedes Mitglied wird die Möglichkeit von Konsultationen über Vorstellungen eines anderen Mitglieds zu irgendeiner Angelegenheit, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, wohlwollend prüfen und angemessene Gelegenheit dazu geben. Für solche Konsultationen gilt die Vereinbarung über Streitbeilegung.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds kann der Rat für den Handel mit Dienstleistungen oder das Streitbeilegungsgremium Konsultationen mit einem oder mehreren Mitgliedern über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden konnte.

(3) Ein Mitglied kann sich weder nach diesem Artikel noch nach Artikel XXIII auf Artikel XVII bezüglich einer Maßnahme eines anderen Mitglieds berufen, die in den Geltungsbereich eines zwischen ihnen geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung fällt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern darüber, ob eine Maßnahme in den Geltungsbereich eines derartigen zwischen ihnen geschlossenen Abkommens fällt, steht es jedem der Mitglieder frei, die Angelegenheit vor den Rat für den Handel mit Dienstleistungen zu bringen [1]. Der Rat unterbreitet die Angelegenheit einem Schiedsgericht. Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Mitglieder bindend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773

1Anm. d. Red.: