Teil IV: Fortschreitende Liberalisierung
Artikel XX Listen spezifischer Verpflichtungen
(1) Jedes Mitglied legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen fest, die es nach Teil III übernimmt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
Bedingungen und Qualifikationen für die Inländerbehandlung;
Zusagen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen;
gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und
den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
(2) Maßnahmen, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII nicht vereinbar sind, werden in die für Artikel XVI vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt der Eintrag als Bedingung oder Qualifikation auch zu Artikel XVII.
(3) Die Listen spezifischer Verpflichtungen werden diesem Übereinkommen als Anlagen beigefügt und bilden einen wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773