Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Artikel X Notstandsmaßnahmen
(1) Entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung werden multilaterale Verhandlungen über die Frage von Notstandsmaßnahmen geführt. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen treten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in Kraft.
(2) Bevor die in Absatz 1 genannten Verhandlungsergebnisse in Kraft treten, kann jedes Mitglied ungeachtet des Artikels XXI Absatz 1 dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen seine Absicht notifizieren, eine spezifische Verpflichtung nach Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verpflichtung unter der Voraussetzung zu ändern oder zurückzunehmen, daß das Mitglied gegenüber dem Rat begründet, daß die Änderung oder Rücknahme nicht bis zum Ende der in Artikel XXI Absatz 1 festgelegten Dreijahresfrist aufgeschoben werden kann.
(3) Die Anwendung des Absatzes 2 endet drei Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens.
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UAAAH-42773