GATS Artikel IV

Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen

Artikel IV Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer

(1) Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf

  1. die Stärkung der Kapazität, Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Grundlage;

  2. die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und

  3. die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsformen, die von Ausfuhrinteresse für diese Länder sind.

(2) Die entwickelten Länder, die Mitglieder sind, und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens Kontaktstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsländern, die Mitglieder sind, den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über

  1. kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistungen;

  2. Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Qualifikationen und

  3. Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie

zu erleichtern.

(3) Bei der Durchführung der Absätze 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Ländern, die Mitglieder sind, besonderer Vorrang eingeräumt. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Annahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.

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UAAAH-42773