GATS Artikel XIVbis

Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen

Artikel XIVbis Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

(1) Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen,

  1. daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenlegung nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder

  2. daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält

    i)

    bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

    ii)

    bezüglich spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,

    iii)

    in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen oder

  3. daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

(2) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen wird über Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c und deren Aufhebung so ausführlich wie möglich unterrichtet.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773