GATS Artikel IIIbis

Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen

Artikel IIIbis Offenlegung vertraulicher Informationen

Dieses Übereinkommen verpflichtet die Mitglieder nicht, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Gesetzen behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse widersprechen würde oder die berechtigten kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, zur Verfügung zu stellen.

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UAAAH-42773