BMF - IV C 2 - S 2723/19/10001 :004 BStBl 2020 I S. 221

Vermögensbindungsgebot bei nicht überdotierten Gruppenunterstützungskassen; Übertragung von Vermögenswerten in Folge des Ausscheidens eines Trägerunternehmens

Unterstützungskassen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 KStG steuerbefreit. § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG fordert dabei, dass vorbehaltlich des § 6 KStG die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für Zwecke der Kasse dauerhaft gesichert ist. Dies gilt auch für Gruppenunterstützungskassen.

Scheidet ein Trägerunternehmen aus einer Gruppenunterstützungskasse aus, weil die Durchführung dessen betrieblicher Altersversorgung künftig über eine andere Unterstützungskasse vorgenommen wird, hat dies bei der Gruppenunterstützungskasse nicht unbedingt zur Folge, dass sie hierdurch überdotiert, d.h. insoweit in der Verwendung entsprechender Vermögenswerte frei ist. Es ist gefragt worden, ob die Gruppenunterstützungskasse in einem solchen Sachverhalt gleichwohl Vermögenswerte auf die andere Unterstützungskasse übertragen kann, ohne gegen das Vermögensbindungsgebot des § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c KStG zu verstoßen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder liegt in einem solchen Sachverhalt kein Verstoß gegen das Vermögensbindungsgebot vor, wenn eine steuerfreie Gruppenunterstützungskasse dieser anderen, ebenfalls steuerfreien Unterstützungskasse unmittelbar die auf das Trägerunternehmen entfallenden Vermögenswerte überträgt.

Einer ausdrücklichen Regelung derartiger Vermögensübertragungen in der Satzung der steuerfreien Gruppenunterstützungskasse bedarf es nicht.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 2 - S 2723/19/10001 :004
OFD Frankfurt/M. v. - S 2723 A - 018 - St 53


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 221
DB 2020 S. 472 Nr. 10
DStR 2020 S. 452 Nr. 9
EStB 2020 S. 96 Nr. 3
FR 2020 S. 279 Nr. 6
KÖSDI 2020 S. 21637 Nr. 3
KAAAH-42759