Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
Das BMF hat den Basiszins zum bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2020 gem. § 18 InvStG erforderlich ist (/19/10038 :001 NWB RAAAH-41575).
Hintergrund: Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag u. a. die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2020 gilt gem. § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am – zugeflossen.
Die Vorabpauschale für 2020 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln. Der Basiszins ist gem. § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börse...