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NWB Nr. 37 vom Seite 3429 Fach 27 Seite 5215

Wahlrechte in der Krankenversicherung

von Manfred Stradinger, Stuttgart

I. Allgemeine Wahlrechte

Versicherungspflichtige nach § 5 SGB V und Versicherungsberechtigte nach § 9 SGB V sind Mitglied der von ihnen selbst gewählten gesetzlichen Krankenkasse.

II. Wahl der zuständigen Krankenkasse

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können selbst wählen

  • die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts;

  • jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt;

  • die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht;

  • die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht;

  • die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung als Familienangehöriger bestanden hat;

  • die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist.

Dieses allgemeine Wahlrecht gilt für Arbeitnehmer, Bezieher von Leistungen nach dem Recht zur Arbeitsförderung (Arbeitslose usw.), Künstler und Publizisten, Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe...

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