StuB Nr. 4 vom Seite 1

Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Klärung durch das

Mit seinem Schreiben vom hat das BMF erstmals ausführlich zum Anwendungsbereich und zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG Stellung genommen und darin in Teilbereichen eine sehr restriktive Auffassung vertreten. So sah es die Finanzverwaltung unter Rückgriff auf die sog. Gesamtplanrechtsprechung bislang als schädlich an, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung des Mitunternehmeranteils entgeltlich oder unentgeltlich in ein anderes Betriebsvermögen oder auf Dritte übertragen werden. In mehreren Urteilen aus den Jahren 2012 bis 2016 ist der BFH dieser restriktiven Auffassung entgegengetreten und hat es insbesondere abgelehnt, die sog. Gesamtplanrechtsprechung zulasten des Stpfl. auf § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG anzuwenden. Mit dem neuen Schreiben vom hat das BMF nunmehr darauf reagiert und diese Entscheidungen (endlich) vollumfänglich akzeptiert und umgesetzt. Hoheisel stellt die wesentlichen Aussagen des neuen BMF-Schreibens zu § 6 Abs. 3 EStG und insbesondere die Änderungen zur bisherigen Ansicht des BMF dar und erläutert diese.

JStG 2019

Selbst Änderungen unterliegen Änderungen. Daher ist es für den Rechtsanwender unumgänglich, auch noch die letzten Änderungen in (steuerlichen) Gesetzesanpassungen im Blick zu behalten. Dies gilt auch für das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, das in der Kurzfassung auch als Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) bezeichnet wird. Bolik, Kruß und Zawodsky behandeln die letzten Anpassungen, die das JStG 2019 sozusagen „auf den letzten Metern“ im Gesetzgebungsprozess erfahren hat. Die Autoren erläutern deshalb insbesondere die finalen Änderungen aus dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags aus der 2./3. Lesung des JStG 2019 im Vergleich zum Regierungsentwurf bzw. Referentenentwurf des BMF. Soweit sich die bereits bestehenden Inhalte nicht oder nur unwesentlich oder redaktionell verändert haben, wird auf die früheren Beiträge „Die ertragsteuerliche Seite des Jahressteuergesetzes 2019“ (StuB 2019 S. 765) und „Die umsatzsteuerliche Seite des JStG 2019“ (StuB 2019 S. 656) verwiesen.

Rücklagenübertragung auf neu hergestellte Gebäude nach § 6b EStG

Die verlängerte Reinvestitionsfrist von sechs Jahren setzt den Beginn der Herstellung eines neuen Gebäudes vor Ablauf der vierjährigen Regelfrist voraus. Für den Herstellungsbeginn muss das konkrete Vorhaben „ins Werk“ gesetzt werden. Dies kann gem. auch vor der Stellung eines Bauantrags der Fall sein. Dafür muss jedoch eine konkrete, verbindliche und umfassende Planung vorliegen. Adrian stellt das BFH-Urteil und seine Konsequenzen vor.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 4/2020 Seite 1
YAAAH-42617