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Besteuerung von ausländischen Künstlergesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 129Sobald im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnde ausländische Künstlergesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in die Auftragserbringung eingeschaltet werden, müssen für den Steuerabzug i. S. des § 50a EStG zwei Ebenen betrachtet werden. Zum einen die Zahlung an die Künstlergesellschaft (erste Ebene) und zum anderen die Zahlung von der Künstlergesellschaft an die Künstler (zweite Ebene).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Besteuerung der ersten Ebene
[i]Zuordnung zur Nummer 1 und 2 des § 50a Abs. 1 EStG ist nicht in Gänze geklärtErbringt eine Künstlergesellschaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine künstlerische Darbietung im Inland, liegen inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. der § 8 Abs. 1 KStG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG vor. Allerdings gibt es weder seitens der Finanzverwaltung noch in der Literatur einschlägige Erläuterungen, ob der Steuerabzug aufgrund des § 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG vorzunehmen ist. Diese Zuordnungsfrage wird insbesondere für die Anwendung der Milderungsregel des § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG und für etwaige andere Leistungen i. S. des § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG von Bedeutung sein. Denn § 50a Abs. 1 Nr. 2 EStG verweist nicht auf die anderen Leistungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern nur auf die dort genannten Darbietungen. Für andere Leistungen (wie die Überlassung von technischer Ausstattung) könnte in solchen Fällen – ...