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NWB Nr. 28 vom Seite 2641 Fach 27 Seite 5165

Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

I. Aufgabe des Versorgungsrechts

Das Versorgungsrecht (soziales Entschädigungsrecht) hat die Aufgabe, die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen eines Gesundheitsschadens angemessen auszugleichen, für den die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I).

II. Versorgungsrechtlich erfasste Sachverhalte

Das BVG regelt die Versorgung wegen gesundheitlicher Schädigungen im Rahmen des Wehrdienstes bei der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und verschiedener militärähnlicher Dienste sowie im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges (Kriegsopferversorgung).

Die Vorschriften des BVG hinsichtlich der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Ziff. III, 2, 3c und 4) sowie der Art und des Umfangs der Versorgungsleistungen finden entsprechende Anwendung bei der Versorgung wegen gesundheitlicher Schädigungen

  • bei der Ausübung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr und des Zivildienstes (§ 81 Soldatenversorgungsgesetz, § 47 Zivildienstgesetz);

  • durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr (§...

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