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Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung?
I. Einführung
Selbständigen, die sich für den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden, bieten sich unterschiedliche Formen der Absicherung gegen die ”Wechselfälle des Lebens” (Alter, Krankheit und Tod). Hierbei ist zwischen folgenden Sicherungsmöglichkeiten zu unterscheiden:
Versicherungspflicht kraft Gesetzes (§ 2 SGB VI),
Versicherungpflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI) und
freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI).
Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Versicherungsverhältnisse betrachtet und miteinander verglichen werden.
II. Pflichtversicherung
1. Versicherungspflicht kraft Gesetzes
Das SGB VI erfasst nicht nur die große Gruppe von abhängig Beschäftigten, sondern auch - notfalls gegen ihren Willen - einen Teil der Selbständigen. Hierzu zählen nach § 2 SGB VI : Lehrer und Erzieher ohne Arbeitnehmer; gewerblich tätige Pflegepersonen ohne Arbeitnehmer; Hebammen; Seelotsen; Künstler und Publizisten; Hausgewerbetreibende; Küstenschiffer und -fischer mit weniger als fünf Arbeitnehmern; Handwerksmeister; arbeitnehmerähnliche Selbständige.
Die Versicherungspflicht tritt ein, sobald in der selbständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenzen nach § 5 Abs. 2 SGB VI i....