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NWB 8/2020 S. 525

HandwerksO | Wiedereinführung von Meisterpflichten

Durch [i]Viertes Gesetz zur Änderung der HwG und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften v. 6.2.2020, BGBl 2020 I S. 142 das am in Kraft getretene Gesetz ist in die Schlussvorschriften der Handwerksordnung § 126 HwO aufgenommen worden, durch dessen Regelung zwölf bisher „zulassungsfreie“ Handwerke in die Anlage A der Handwerksordnung überführt worden sind und daher wieder als zulassungspflichtige Handwerke gelten. Die Novellierung betrifft z. B. den Beruf des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegers, des Parkettlegers, des Raumausstatters und des Schilder- und Reklameherstellers. In den zwölf derzeit zulassungsfreien Handwerken, die wieder zulassungspflichtig werden, ist der selbständige Betrieb dann nur noch zulässig, wenn der Betriebsinhaber oder ein fachlich-technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle eingetragen ist. In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk bestand...

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