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BFH 21.08.2019 II R 19/19 (II R 63/14), NWB 8/2020 S. 522

Grunderwerbsteuer | Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG – Begriff des herrschenden Unternehmens

§ 6a GrEStG gilt laut für alle Rechtsträger i. S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i. S. des UStG sein.

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