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NWB Nr. 8 vom Seite 529

Regierung teilt EU-Bedenken wegen Haftung von Marktplatzbetreibern nicht

Seit [i]Hammerl/Baumgartner, NWB 11/2019 S. 706dem haftet gemäß deutschem Recht ein Marktplatzbetreiber gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuer auf Waren, die von europäischen Unternehmen über die Plattform verkauft werden, wenn sie von Deutschland aus verbracht oder dorthin geliefert werden. Einer solchen Haftung kann der Marktplatzbetreiber entgehen, wenn er eine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG oder eine elektronische Bestätigung nach § 22f Abs. 1 Satz 6 UStG vorlegt (§ 25e Abs. 2 Satz 1 UStG; s. hierzu Hammerl/Baumgartner, NWB 11/2019 S. 706). Diese Verpflichtung ist nach Auffassung der EU-Kommission ineffizient und unverhältnismäßig und behindere außerdem den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt, was einen Verstoß gegen das EU-Recht darstelle.

Die Bundesregierung [i]hib – heute im bundestag Nr. 162teilt die von der EU-Kommission vorgetragenen Verstöße gegen das EU-Recht nicht. In ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/16817) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 19/16432) der FDP-Fraktion erklärt die Regierung, sie habe der EU-Kommission mitgeteilt, dass sie nach wie vor der Überzeugung sei, dass die deutschen Regelungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Die [i]Gespräch angebotenBundesregierung hat der EU-Kommission ein ergänzendes fachliches Gespräch für weitere Informationen und Erläuterungen ...

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