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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 328

Besteuerung von Beteiligungserträgen nach § 8b KStG

12 prüfungs- und praxisrelevante Fälle

Bernhard Suck

Die Vorschrift des § 8b KStG war häufig Gegenstand des Körperschaftsteuerteils der Ertragsteuerklausuren i. R. der StB-Prüfung. In der Praxis führt die Anwendung des § 8b KStG zudem immer wieder zu Streitfällen, die der BFH zu entscheiden hat. Daher sollen die einzelnen Fallkonstellationen im Folgenden veranschaulicht werden.

Fall 1

Die Rosenheim GmbH (R GmbH) ist zu 100 % am Stammkapital der Cops GmbH (C GmbH) i. H. von 210.000 € beteiligt. Beide Gesellschaften haben Geschäftsleitung und Sitz in Rosenheim. Die C GmbH hat der R GmbH eine Steuerbescheinigung i. S. des § 45a Abs. 2 EStG ausgestellt, der nachfolgende (zutreffende) Angaben zu entnehmen sind (Auszug):

„An die Rosenheim GmbH, Times Square 2, 83022 Rosenheim, wurden lt. Beschluss vom am für das Wirtschaftsjahr 2019 folgende Kapitalerträge gezahlt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalerträge i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
100.000 €
Einbehaltene Kapitalertragsteuer (KapSt)
25.000 €
Einbehaltener Solidaritätszuschlag (SolZ)
1.375 €
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto
50.000 €

Die R GmbH buchte den Geschäftsvorfall wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank
123.625 €
KapSt (Steueraufwand)
25.000 €
SolZ (Steueraufwand)
1.375 €
an
Beteiligungserträge
150.000 €

Der Gesellschafter-Geschäftsführer d...

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