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Transferkurzarbeitergeld
Das Transferkurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei, unterliegt aber bei der Veranlagung zur Einkommensteuer dem Progressionsvorbehalt.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld und Transfer-Kurzarbeitergeld sind beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen. Die Arbeitgeberzuschüsse sind allerdings steuerpflichtig.
Zahlt eine Beschäftigungsgesellschaft (auch Transfergesellschaft genannt) darüber hinaus einen Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld, handelt es sich um laufenden, der normalen Tarifbelastung unterliegenden Arbeitslohn und nicht um eine bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers ermäßigt zu besteuernde Entschädigung ( BStBl. II S. 574).