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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Probearbeit

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Bei Probearbeit haben Arbeitgeber und Bewerber keinen Arbeitsvertrag, sondern lediglich eine Vereinbarung zum Probearbeiten getroffen, das dem unverbindlichen Kennenlernen dient. Es dauert maximal wenige Tage und der Bewerber übernimmt höchstens Teilaufgaben. Gegenseitige Rechte und Pflichten werden nicht vereinbart.

Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Bewerber vom Arbeitgeber lediglich eine Erstattung seiner Aufwendungen erhält (vgl. auch BStBl. 1993 II S. 303). Auch sozialversicherungsrechtlich liegt dann keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor.

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