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Lexikon - Stand: 27.01.2025

Mobilitätsprämie

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die für die Jahre 2024 und 2025 vorgenommene Anhebung des Grundfreibetrags hat sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Auswirkungen auf die Gewährung der Mobilitätsprämie. Für das Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11784 €/23568 € und für das Jahr 2025 12096 €/24192 €. Die nachfolgenden Beispiele beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2025.

Zur Entlastung der unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die einen besonders langen Arbeitsweg haben, wird bis 2026 die Entfernungspauschale – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – ab dem 21. Entfernungskilometer angehoben. Sie beträgt 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer. Hierdurch soll in pauschalierender Weise die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung teilweise ausgeglichen werden.

Soweit die erhöhte Entfernungspauschale zu keiner steuerlichen Entlastung geführt hat, können Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn nicht pauschal besteuert wird, als Steuervergütung bis 2026 eine steuerfreie Mobilitätsprämie i...

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