Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fremdgeschäftsführer
Fremdgeschäftsführer sind steuerlich Arbeitnehmer und sozialversicherungsrechtlich abhängig beschäftigt.
Arbeitszeitkonten (Zeitwertkonten) sind auch bei Fremdgeschäftsführern anzuerkennen. Da die bloße Organstellung als Geschäftsführer für den Zuflusszeitpunkt von Wertgutschriften auf einem Arbeitszeitkonten ohne Bedeutung ist, sind Fremdgeschäftsführer für die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln ( BStBl. II S. 496). Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst also den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus.
Die Zahlung steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist wegen der erweiterten Dienstleistungsverpflichtung auch bei einem Fremdgeschäftsführer nicht möglich ( BFH/NV 1997 S. 849).