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Ferienhaus
Unter einem Ferienhaus versteht man im Allgemeinen ein Haus, in dem Gäste für einen bestimmten Zeitraum ihren Urlaub verbringen können.
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Erholung unentgeltlich oder verbilligt Ferienhäuser zur Verfügung, handelt es sich um Arbeitslohn; dies gilt unabhängig davon, ob die Ferienhäuser im Inland oder Ausland belegen sind ( BStBl. II S. 539). Die Bewertung des geldwerten Vorteils ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort ggf. vermindert um eine Zuzahlung des Arbeitnehmers vorzunehmen (vgl. „Sachbezüge“ unter Nr. 3).
Wird das Ferienhaus zumindest im gleichen Umfang an fremde Dritte vermietet, kommt die Anwendung des Rabattfreibetrags von 1080 € jährlich in Betracht.
Bei einer beruflich veranlassten Unterbringung wird es sich in der Regel um steuerfreie Reisekosten in Form einer Sachleistung handeln.
Bei einer dauerhaften Überlassung zu Wohnzwecken vgl. das Stichwort „Wohnungsüberlassung“.