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Fortbestand der Sozialversicherungspflicht bei Arbeitsunterbrechungen
Mit Wirkung ab 1. 1. 1999 ist § 7 SGB IV durch einen Absatz 3 ergänzt worden, wonach die Beschäftigung bei Arbeitsunterbrechungen generell, also in allen Sozialversicherungszweigen, erhalten bleibt. Daneben gelten nach wie vor z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) besondere Vorschriften, die auch in der Pflegeversicherung (PflV) maßgebend sind. Über die Auswirkungen der Neuregelungen haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger beraten und das Ergebnis dieser Beratungen im Gemeinsamen Rundschreiben v. (Die Beträge 1998 S. 694) zusammengefaßt.
I. Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
1. Grundsätze
Seit schreibt § 7 Abs. 3 SGB IV vor, daß eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend gilt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Diese Vorschrift gilt gem. § 1 Abs. 1 SGB IV auch in der Arbeitslosenversicherung (AloV). Dies bedeutet, daß sie in allen Versicherungszweigen, nämlich in der KV, PflV, RV und AloV anzuwenden ist. In der Unfallversicherung (UV) gilt die Regelung nicht. Hier kann ein Arbeitsunfall grundsätzlich nur im Zusammenha...