FinMin Mecklenburg-Vorpommern - S 7100 - 00000 - 2019/003

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen in Kooperationsverträgen nach dem Pflegeberufegesetz

Mit dem am veröffentlichten Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (PflBRefG) vom (BGBl I S. 2581) wurden die bisherigen Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung zusammengeführt. Das PflBRefG enthält u. a. in Art. 1 das neue Pflegeberufegesetz (PflBG) für Pflegeausbildungen. Die Struktur der Ausbildung ist in § 6 PflBG geregelt. Auf der Grundlage von Kooperationsverträgen wirken dabei die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zusammen.

Die Finanzierung der beruflichen Ausbildung regelt § 26 PflBG. Die Kosten der Pflegeausbildung werden durch einen Ausgleichsfonds finanziert (§ 33 PflBG). Die zuständige Stelle im Land zahlt Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus (§ 26 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Nach § 34 Abs. 2 PflBG muss der Träger der praktischen Ausbildung die in den Ausgleichszuweisungen der Fonds enthaltenden Kosten der übrigen Kooperationspartner auf Grundlage der Kooperationsverträge an diese weiterleiten.

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung gilt Folgendes:

  1. Ausgleichszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 PflBG) sind kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches und auch kein Entgelt von dritter Seite für die an die Auszubildenden erbrachten Ausbildungsleistungen.

  2. Die von den Kooperationspartnern an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen erbrachten Kooperationsleistungen nach dem Pflegeberufegesetz , die aus den finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert werden, können unter den näheren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein.

FinMin Mecklenburg-Vorpommern v. - S 7100 - 00000 - 2019/003

Fundstelle(n):
USt-Kartei MV UStG § 1 UStG § 4
DStR 2020 S. 294 Nr. 6
UVR 2020 S. 331 Nr. 11
MAAAH-42378