Online-Nachricht - Dienstag, 18.02.2020

Kfz-Steuer | Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Menschen mit Behinderung (FG)

Das Antragsrecht für eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für eine behinderte Person geht nach deren Tod auf den Rechtsnachfolger über (; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 38/19).

Sachverhalt: Die Kläger sind Miterben des am verstorbenen Erblassers. Dieser war Halter eines Fahrzeugs bis zu dessen Abmeldung am . Infolge der Abmeldung ermäßigte das beklagte Hauptzollamt am die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer. Das Landratsamt stellte mit Bescheid vom für den Erblasser einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF seit dem fest.

Im Januar 2018 beantragten die Kläger, das streitgegenständliche, nicht zweckentfremdet verwendete Fahrzeug nach § 3a Abs. 1 KraftStG rückwirkend ab dem von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Dies lehnte der Beklagte ab. Die Steuerbefreiung sei ein höchstpersönliches Recht und könne nicht auf die Erben übergehen. Nach dem Tod des Fahrzeughalters könne der Zweck der Steuerbefreiung, die Förderung der Mobilität behinderter Menschen, nicht mehr erreicht werden.

Die Kläger hatten mit ihrer Klage Erfolg:

  • Das FG Baden-Württemberg entschied, dass der Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der AO zu ändern ist.

  • § 3a Abs. 1 KraftStG befreit das Halten von Kraftfahrzeugen „solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind“, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen.

  • Stichtag für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung ist grundsätzlich das Ausstellungsdatum des Schwerbehindertenausweises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt werde - so im Streitfall.

  • Grundsätzlich wird die Steuerbefreiung ab dem Tag der Antragstellung gewährt, da ein schriftlicher Antrag erforderlich ist. Abweichend hiervon ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 171 Abs. 10 AO der im Schwerbehindertenausweis genannte Tag der Feststellung der Behinderung für die Steuerbefreiung maßgebend.

  • Die Erben des Halters sind als Gesamtrechtsnachfolger zur Antragstellung befugt. Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gehen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 AO auf diese über. Das Antragsrecht ist kein höchstpersönliches Recht. Es hängt nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten wie dem Tod ab.

Hinweis:

Die vom beklagten Hauptzollamt eingelegte Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 38/19 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg Pressemitteilung 2/2020 vom (ImA)

Fundstelle(n):
JAAAH-42366