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Rentenanpassung zum 1. 7. 1999
Mit der RAV 1999 werden die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), die Geldleistungen aus der Unfallversicherung (UV) und die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte zum angepaßt. Die Anpassung der Renten aus der RV hat auch Auswirkungen auf die Hinzuverdienstgrenzen bei Versichertenrenten und die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf die Renten wegen Todes (vgl. NWB F. 27 S. 4743 ff.).
Ab verbessert sich erneut die Bewertung der Kindererziehungszeiten (KEZ) in der RV (§§ 70 Abs. 2, 256d SGB VI). Für je 12 Monate KEZ werden dann 90 % (vorher 85 %) des aktuellen Rentenwerts berücksichtigt. Ferner wirken sich neben den KEZ vorhandene Beitragszeiten voll auf die Rente aus; eine Begrenzung ist nur insoweit vorgesehen, als die KEZ zusammen mit zeitgleichen Beitragszeiten die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Bei Bestandsrenten werden die Entgeltpunkte für KEZ ebenfalls auf 90 % angehoben; beim Zusammentreffen mit Beitragszeiten ist eine Begrenzung nicht vorgesehen (§ 307d SGB VI). Im übrigen wird der auf die KEZ entfallende Rentenanteil nicht bei der Feststellung der Einkommensgrenze für die Familienversicherung (ab : 630