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Erstattung des Arbeitslosengeldes für ältere Arbeitslose durch den ehemaligen Arbeitgeber
I. Inhalt und Anlaß
Die gesetzliche Regelung verpflichtet einen Arbeitgeber (ArbG), der einen langfristig bei ihm beschäftigten älteren Arbeitnehmer (AN) freigesetzt hat, dem Arbeitsamt das seinem früheren Mitarbeiter für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres gezahlte Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu erstatten. Damit wird eine Erstattungsregelung wiederbelebt, die mit § 128 AFG erstmals am eingeführt und nach zeitweiliger Aussetzung im Zusammenhang mit der Reform des Arbeitsförderungsrechts und dessen Einordnung als Drittes Buch in das Sozialgesetzbuch durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz mit Wirkung vom aufgehoben worden ist. Sie war seitdem nur in Übergangsfällen (§ 242x Abs. 6 AFG, § 431 SGB III) anzuwenden, in denen sich insbesondere die Berücksichtigung einer Abfindung oder Entlassungsentschädigung nach den vorher geltenden, für den Arbeitslosen grundsätzlich günstigeren Vorschriften (§ 117 Abs. 2, § 117a AFG) richtete. Nachdem nunmehr vom an wieder eine dementsprechende Regelung allgemein gilt (vgl. § 143a SGB III, ), hielten die gesetz...