Kein vorrangiger Kindergeldanspruch des in Deutschland lebenden polnischen Vaters für das in den Haushalt der Großmutter in
Polen aufgenommene Kind
Kriterien für die Zuordnung eines Kindes in den Haushalt der Großeltern
Leitsatz
1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen für sein in Polen im Haushalt eines
Großelternteils lebenden Kindes kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in Verbindung mit Art. 67 VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs.
1 Satz 2 VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des Großelternteils verdrängt werden (Anschluss an , BFH/NV 2016 S.1166).
2. Finanziert ein Großelternteil seinen Haushalt selbst und ist daher sein Haushalt ihm alleine und nicht auch dem Kindesvater
zuzurechnen, so gehört ein Kind dann zum Haushalt des Großelternteils, wenn es dort wohnt, betreut und versorgt wird, d.h.
sich in der Obhut des Großelternteils befindet. Davon ist auszugehen, wenn das Kind sich spätestens seit der Umsiedlung des
Kindesvaters nach Deutschland ausschließlich in der Obhut seiner Großeltern in Polen befindet, dort wohnt, betreut sowie versorgt
wird und sich hieran durch den Auszug des nunmehr volljährigen Kindes anlässlich der Aufnahme eines Studiums in eine Studentenunterkunft
in Polen nichts geändert hat.
3. Bei volljährigen Studenten, die zum Zweck des Studiums auswärtig untergebracht sind, kann nicht ohne weiteres eine bestehende
Haushaltsaufnahme als beendet angesehen werden. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte
Trennung vom bisherigen (hier großelterlichen) Haushalt schließen lassen.
4. Der Umstand, dass der volljährige Sohn als Student in Polen nur in kleinen Studentenwohnungen bzw. Wohngemeinschaften wohnt,
aber bei den Großeltern gemeldet bleibt und den späteren Ankauf der von den Großeltern bewohnten Wohnung beabsichtigt, spricht
gegen eine dauerhafte Trennung vom großelterlichen Haushalt. Gelegentliche Besuche beim Vater in Deutschland führen nicht
zu einer Aufnahme des Sohnes in den Haushalt des Vaters.
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