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Änderungen im Krankenversicherungsrecht durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
In den letzten Jahren sind mehrfach zusätzliche Belastungen für die Versicherten im Krankenversicherungsbereich eingeführt worden. Insbesondere geschah dies durch das 2. GKV-NOG v. (BGBl 1997 I S. 1520). Die neue Bundesregierung hatte bereits zu Beginn ihrer Amtszeit angekündigt, viele dieser Regelungen zurückzunehmen. Das ist durch das GKV-SolG geschehen. Gleichzeitig wurden viele Bestimmungen geändert, die das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (KV) stark an das private Krankenversicherungsrecht angeglichen hatten.
I. Kostenerstattung nur noch für freiwillig Versicherte
§ 13 Abs. 2 SGB V sah in der Fassung des 2. GKV-NOG vor, daß sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung für die Leistungen der gesetzlichen KV wählen konnten. Ursprünglich - vor Inkrafttreten des 2. GKV-NOG - hatten dieses Recht nur freiwillig Versicherte. Der alte Rechtszustand ist jetzt ab 1. 1. 1999 wieder hergestellt worden.
Nach § 13 Abs. 2 SGB V i. d. F. des GKV-SolG können freiwillige Mitglieder sowie ihre mitversicherten Familienangehörigen für die Dauer der freiwilligen Versicherung anstelle der Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung wählen. Es d...