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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6170/18 EFG 2020 S. 393 Nr. 5

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, BewG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Erweiterte Kürzung

einvernehmliche Beendigung eines Gewerbemietvertrags

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Leitsatz

1. Erträge aus und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung mietvertraglicher Leistungsstörungsrechte (im Streitfall eine sogenannte Schlusszahlung des Mieters zur Regulierung sämtlicher Ansprüche und Forderungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietvertrags über eine Gewerbeimmobilie) stehen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen.

2. Betriebsvorrichtungen setzen begrifflich voraus, dass die betreffenden Anlagen in einer besonderen Beziehung zum gegenwärtig im Gebäude ausgeübten Betrieb stehen. Eine kürzungsschädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann daher nicht vorliegen, so lange in dem vermieteten Gebäude noch kein Betrieb unterhalten wird, der eine Anlage tatsächlich zur Betriebsvorrichtung qualifizieren könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 504
DStR 2020 S. 6 Nr. 20
DStRE 2020 S. 661 Nr. 11
EFG 2020 S. 393 Nr. 5
EStB 2020 S. 276 Nr. 7
FR 2020 S. 467 Nr. 10
GmbH-StB 2020 S. 155 Nr. 5
KÖSDI 2020 S. 21674 Nr. 4
KAAAH-42276

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2019 - 6 K 6170/18

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