Vorsteuerabzug, materielle Voraussetzung bzw. Versagung; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz
1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Stpfl. trägt die Feststellungslast dafür, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer
identisch sind. Zudem trägt die Stpfl. die Beweislast auch dafür, dass keine Scheinleistungen vorliegen, sondern tatsächliche
wirtschaftliche Vorgänge.
2. Eine von der Stpfl. vorgelegte Einkommensteuererklärung und die Einnahmenüberschussrechnung ersetzen nicht die Abgabe einer
Umsatzsteuererklärung sowie Aufzeichnungen nach § 22 UStG und §§ 63 bis 68 UStDV.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 11 Nr. 21 DStRE 2020 S. 803 Nr. 13 MAAAH-42271
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