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FG Münster Urteil v. - 5 K 2886/17 U

Gesetze: UStG § 22; UStDV §§ 63 f; UStG § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1

Umsatzsteuer/Verfahren

Vorsteuerabzug, materielle Voraussetzung bzw. Versagung; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Leitsatz

1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Stpfl. trägt die Feststellungslast dafür, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Zudem trägt die Stpfl. die Beweislast auch dafür, dass keine Scheinleistungen vorliegen, sondern tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge.

2. Eine von der Stpfl. vorgelegte Einkommensteuererklärung und die Einnahmenüberschussrechnung ersetzen nicht die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung sowie Aufzeichnungen nach § 22 UStG und §§ 63 bis 68 UStDV.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 11 Nr. 21
DStRE 2020 S. 803 Nr. 13
MAAAH-42271

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FG Münster, Urteil v. 05.12.2019 - 5 K 2886/17 U

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