Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO
Leitsatz
1) Die zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gelten auch bei Eingabefehlern, die dem FA im Rahmen der Bearbeitung einer elektronischen
Steuererklärung unterlaufen sind.
2) Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne eines Eingabefehlers und eines mechanischen Versehens ist gegeben, wenn sich aus
den Erläuterungen zum Bescheid eine von der Erklärung abweichende Besteuerungsgrundlage ergibt, die auch aus den Akten des
FA durch handschriftliche Korrektur der vom Stpfl. erklärten Werte hervorgeht, deren elektronische Übernahme dann jedoch unterblieben
ist.
Fundstelle(n): DStR 2020 S. 10 Nr. 24 DStRE 2020 S. 816 Nr. 13 EFG 2020 S. 332 Nr. 5 TAAAH-42260
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